Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 3 Erhebung und Meldung der Basisdaten

1 Ärz­tin­nen und Ärz­te, Spi­tä­ler und an­de­re pri­va­te oder öf­fent­li­che In­sti­tu­tio­nen des Ge­sund­heits­we­sens, die ei­ne Krebser­kran­kung dia­gno­s­ti­zie­ren oder be­han­deln (mel­de­pflich­ti­ge Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen), er­he­ben die fol­gen­den Ba­sis­da­ten der Pa­ti­en­tin oder des Pa­ti­en­ten:

a.
Na­me und Vor­na­me;
b.
Ver­si­cher­ten­num­mer nach Ar­ti­kel 50c des Bun­des­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 19463 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (Ver­si­cher­ten­num­mer);
c.
Wohn­adres­se;
d.
Ge­burts­da­tum;
e.
Ge­schlecht;
f.
dia­gno­s­ti­sche Da­ten zur Krebser­kran­kung;
g.
Da­ten zur Erst­be­hand­lung.

2 Sie mel­den die Da­ten zu­sam­men mit den zu ih­rer Iden­ti­fi­ka­ti­on er­for­der­li­chen Da­ten dem zu­stän­di­gen Krebs­re­gis­ter.

3 Der Bun­des­rat legt fest:

a.
den Kreis der mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen;
b.
wel­che Krebser­kran­kun­gen von der Da­te­ner­he­bung aus­ge­nom­men wer­den;
c.
den Um­fang der nach Ab­satz 1 zu er­he­ben­den und der nach Ab­satz 2 er­for­der­li­chen Da­ten so­wie die Form der Da­ten­über­mitt­lung.

4 Er be­rück­sich­tigt bei der Fest­le­gung des Um­fangs der zu er­he­ben­den Da­ten an­er­kann­te in­ter­na­tio­na­le Stan­dards.

BGE

111 IA 134 () from 13. Juni 1985
Regeste: Gemeindeautonomie, Teilrevision des Baugesetzes der Gemeinde Landschaft Davos; Ausnützungsziffer, Bedeutung des Nutzungsmasses für die Ortsplanung. Ob die Regierung Vorschriften oder Planungsmassnahmen der baurechtlichen Grundordnung einer Gemeinde nicht oder nur unter Vorbehalt genehmigen darf, ist nicht eine Frage der Verletzung des Stimmrechts oder des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sondern einzig eine solche der Gemeindeautonomie (E. 3). Die Regierung darf Bestimmungen, die ein zu hohes Nutzungsmass vorsehen, die Genehmigung verweigern. Voraussetzung ist, dass sie mit Grund annehmen darf, die Gemeinde habe die bei der Ortsplanung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes, der Infrastrukturbelastung, der Wohnhygiene usw. bei der Festsetzung des Nutzungsmasses im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ungenügend berücksichtigt (E. 6 und 7).

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