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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 32Kantone
1 Die Kantone führen kantonale Krebsregister. Mehrere Kantone können gemeinsam ein Register führen. Sie nehmen die Aufsicht über die Krebsregister wahr.
2 Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Krebsregister ihre Daten mit denjenigen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebietes abgleichen können.
3 Sie haben bezüglich der Festlegung der Zusatzdaten nach Artikel 4 ein Mitspracherecht.
4 Das kantonale Recht kann die Erhebung weiterer Daten zu Krebserkrankungen vorsehen.
5 Die kantonalen Krebsregister können die registrierten Daten für statistische Auswertungen sowie für Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung bearbeiten, sofern die Ergebnisse so bekannt gegeben werden, dass jede Identifizierung der Patientinnen und Patienten sowie der meldepflichtigen Personen und Institutionen ausgeschlossen ist.