Bundesgesetz
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Art. 33 Übertragung von Aufgaben
1 Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14–21 und 23 Absätze 1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen. 2 Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden. |