Bundesgesetz
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Art. 4 Erhebung und Meldung der Zusatzdaten
1 Der Bundesrat sieht vor, dass die meldepflichtigen Personen und Institutionen die folgenden Zusatzdaten der Patientin oder des Patienten erheben:
2 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister. 3 Der Bundesrat legt fest:
4 Er kann die Erhebung der Zusatzdaten auf bestimmte Personengruppen beschränken oder zeitlich befristen. BGE
108 IB 237 () from 3. August 1982
Regeste: Gemeindeautonomie. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Das vorläufige, von der Bündner Regierung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene Ausführungsrecht regelt die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG abschliessend; die Nichtanwendung strengeren kommunalen Rechts verletzt die Autonomie der Gemeinden des Kantons Graubünden nicht.
118 IB 38 () from 4. März 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 3 RPG; materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung; Frist für den Erlass von Nutzungsplänen, einführende Massnahmen der Kantone. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung (E. 2). 2. Nach Art. 35 Abs. 3 RPG nicht genehmigte, dem Raumplanungsgesetz widersprechende altrechtliche Zonenpläne verlieren jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes ihre Gültigkeit (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG). Ab diesem Zeitpunkt umfasst die Bauzone das "weitgehend überbaute Gebiet", bis eine den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung vorliegt (Art. 36 Abs. 3 RPG; E. 4a-d). 3. Wann liegt eine entschädigungspflichtige Nichteinzonung vor (E. 5a)? |