Bundesgesetz
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Art. 5 Information
1 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:
2 Der Bundesrat legt fest, wer die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person informiert, und bestimmt die Form und den Inhalt der Information. |