Bundesgesetz
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Art. 7 Anspruch auf Unterstützung und Auskunft
1 Die Patientin oder der Patient kann sich bezüglich ihrer oder seiner Rechte, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs, an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) wenden. Die nationale Krebsregistrierungsstelle unterstützt sie oder ihn bei der Ausübung dieser Rechte. 2 Die Patientin oder der Patient kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie oder ihn bearbeitet werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nicht zulässig. 3 Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 steht auch der zur Vertretung berechtigten Person zu. |