Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 7 Anspruch auf Unterstützung und Auskunft

1 Die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent kann sich be­züg­lich ih­rer oder sei­ner Rech­te, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Da­ten­schut­zes und des Wi­der­spruchs, an die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le (5. Ab­schnitt) wen­den. Die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le un­ter­stützt sie oder ihn bei der Aus­übung die­ser Rech­te.

2 Die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent kann vom In­ha­ber ei­ner Da­ten­samm­lung Aus­kunft dar­über ver­lan­gen, ob und wel­che Da­ten über sie oder ihn be­ar­bei­tet wer­den. Ei­ne Ein­schrän­kung des Aus­kunfts­rechts ist nicht zu­läs­sig.

3 Der An­spruch nach den Ab­sät­zen 1 und 2 steht auch der zur Ver­tre­tung be­rech­tig­ten Per­son zu.

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