Bundesgesetz
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Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung
1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. 2 Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. 3 Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |