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Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)

Art. 13 Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme

Die kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter ge­ben den Früh­er­ken­nungs­pro­gram­men die für die Qua­li­täts­si­che­rung er­for­der­li­chen Da­ten zu­sam­men mit der Ver­si­cher­ten­num­mer be­kannt, so­fern:

a.
das kan­to­na­le Ge­setz dies vor­sieht; und
b.
die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent am Früh­er­ken­nungs­pro­gramm teil­ge­nom­men hat.