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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 13Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme
Die kantonalen Krebsregister geben den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer bekannt, sofern:
a.
das kantonale Gesetz dies vorsieht; und
b.
die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.