Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 18 Sicherstellung der Datenqualität

1 Die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le legt für die kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter und das Kin­der­krebs­re­gis­ter die Da­ten­struk­tur und die Ko­die­rungs­stan­dards fest.

2 Sie über­prüft re­gel­mäs­sig die Qua­li­tät der Da­ten­re­gis­trie­rung der kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter und des Kin­der­krebs­re­gis­ters. Sie kann zu die­sem Zweck die re­gis­trier­ten Da­ten mit Aus­nah­me der per­so­ne­ni­den­ti­fi­zie­ren­den Da­ten bei den kan­to­na­len Krebs­re­gis­tern und dem Kin­der­krebs­re­gis­ter stich­pro­ben­wei­se ein­se­hen.

3 Sie kann die Aus- und Wei­ter­bil­dung des Per­so­nals der kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter un­ter­stüt­zen.

4 Sie kann die Kan­to­ne in fach­li­chen Fra­gen der Auf­sicht (Art. 32 Abs. 1) un­ter­stüt­zen.

BGE

109 IB 20 () from 2. Februar 1983
Regeste: Raumplanung; Bausperre. Eine Bausperre stellt eine sachlich und zeitlich begrenzte Eigentumsbeschränkung dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach sich zieht (E. 4a). Der Eigentümer eines am Rande des überbauten Gebietes gelegenen Grundstückes hat den Zeitablauf, der erforderlich ist, um die zur Sicherstellung der geordneten Besiedlung nötige Erschliessung und Parzellarordnung herbeizuführen, grundsätzlich entschädigungslos in Kauf zu nehmen. Auch Parzellen, auf denen eine Überbauung an sich möglich wäre, dürfen dabei in entsprechende Verfahren einbezogen werden (E. 4c/d).

111 IA 134 () from 13. Juni 1985
Regeste: Gemeindeautonomie, Teilrevision des Baugesetzes der Gemeinde Landschaft Davos; Ausnützungsziffer, Bedeutung des Nutzungsmasses für die Ortsplanung. Ob die Regierung Vorschriften oder Planungsmassnahmen der baurechtlichen Grundordnung einer Gemeinde nicht oder nur unter Vorbehalt genehmigen darf, ist nicht eine Frage der Verletzung des Stimmrechts oder des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sondern einzig eine solche der Gemeindeautonomie (E. 3). Die Regierung darf Bestimmungen, die ein zu hohes Nutzungsmass vorsehen, die Genehmigung verweigern. Voraussetzung ist, dass sie mit Grund annehmen darf, die Gemeinde habe die bei der Ortsplanung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes, der Infrastrukturbelastung, der Wohnhygiene usw. bei der Festsetzung des Nutzungsmasses im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ungenügend berücksichtigt (E. 6 und 7).

118 IB 196 () from 21. Juli 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 34 RPG, kantonales Planungs- und Enteignungsrecht; materielle oder formelle Enteignung? Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Enteignungsentscheid, in welchem die Frage der materiellen Enteignung nicht behandelt wird, weil eine formelle Enteignung vorliege (E. 1). Der Erwerb eines im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten öffentlichen Fusswegrechts über eine Privatstrasse hat im vorliegenden Fall auf dem Weg der formellen Enteignung zu erfolgen (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden