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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 19Information der Bevölkerung
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über die Registrierung von Krebserkrankungen in der Schweiz.
2 Die Information enthält insbesondere Angaben über:
a.
Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
b.
die Rechte der Patientinnen und Patienten.
3 Die nationale Krebsregistrierungsstelle zieht das Kinderkrebsregister (6. Abschnitt) bei der Erarbeitung der Information bei.