Bundesgesetz
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Art. 21
1 Das Kinderkrebsregister registriert die Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, und wertet sie aus. Es ist dabei für die folgenden Aufgaben zuständig:
2 Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Altersjahr der Patientinnen und Patienten das Kinderkrebsregister für die Registrierung der Daten zuständig ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters bleibt bis zum Tod der Patientin oder des Patienten bestehen. 3 Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten Basisdaten und die Fallnummer regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter. 4 Die Pflichten der Spitäler und des BFS nach Artikel 11 Absatz 2 gelten für Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, gegenüber dem Kinderkrebsregister. BGE
136 I 142 (1C_501/2009) from 4. Januar 2010
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 27 RPG; Planungszone und verwaltungsrechtlicher Vertrag über eine Lenkungsabgabe zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Legalitätsprinzip im Abgaberecht (E. 3.1). Gesetzliche Grundlage für eine Planungszone (E. 3.2). Kompetenz der Bündner Gemeinden, Erstwohnungsanteile festzulegen oder gleichwertige Regelungen zu treffen (E. 3.3). Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge allgemein (E. 4.1) und im Abgaberecht (E. 4.2). Der verwaltungsrechtliche Vertrag beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Raumplanungsgesetz und stellt eine rechtmässige Grundlage für die Erhebung der Lenkungsabgabe im Rahmen der Baubewilligung dar (E. 4.3). Keine unzulässige positive Vorwirkung einer geplanten kommunalen Regelung des Zweitwohnungsbaus (E. 4.4). |