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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 21
1 Das Kinderkrebsregister registriert die Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, und wertet sie aus. Es ist dabei für die folgenden Aufgaben zuständig:
a.
die Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 8;
b.
die Ergänzung und Aktualisierung der Daten nach Artikel 9 Absätze 1 und 3;
c.
die Registrierung der Daten nach Artikel 10;
d.
die Überprüfung auf nicht gemeldete Krebserkrankungen nach Artikel 11;
e.
die Aufbereitung der Daten nach Artikel 14 Absatz 2;
f.
die Gesundheitsberichterstattung und die Veröffentlichung von Ergebnissen nach Artikel 16;
g.
die Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 17;
h.
die internationale Zusammenarbeit nach Artikel 20.
2 Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Altersjahr der Patientinnen und Patienten das Kinderkrebsregister für die Registrierung der Daten zuständig ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters bleibt bis zum Tod der Patientin oder des Patienten bestehen.
3 Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten Basisdaten und die Fallnummer regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.
4 Die Pflichten der Spitäler und des BFS nach Artikel 11 Absatz 2 gelten für Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, gegenüber dem Kinderkrebsregister.