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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 26Versichertennummer
Zur systematischen Verwendung der Versichertennummer für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind berechtigt:
a.
die meldepflichtigen Personen und Institutionen;
b.
die für die Führung der kantonalen Krebsregister, des Kinderkrebsregisters und des Pseudonymisierungsdiensts zuständigen Stellen;
c.
die für die Umsetzung von Früherkennungsmassnahmen zuständigen Organisationen; und