Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 27 Bearbeitung von Daten zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität

Die kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter, das Kin­der­krebs­re­gis­ter und die na­tio­na­le Krebs­re­gis­trie­rungs­stel­le dür­fen zur Eva­lua­ti­on der Dia­gno­se- und Be­hand­lungs­qua­li­tät Da­ten be­ar­bei­ten und auf An­fra­ge be­kannt ge­ben, wenn:

a.
die mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen in die Be­ar­bei­tung und Be­kannt­ga­be von Da­ten, die ih­re Iden­ti­fi­ka­ti­on er­mög­li­chen, ein­ge­wil­ligt ha­ben; und
b.
die Da­ten der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten vor der Be­kannt­ga­be an­ony­mi­siert wer­den.

BGE

114 IB 112 () from 2. März 1988
Regeste: Materielle Enteignung, die durch eine formelle ergänzt wird. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entschädigungsentscheide in Enteignungsverfahren, die durch Ausübung des Heimschlagsrechtes in Folge einer Planungsmassnahme im Sinne des eidg. Raumplanungsgesetzes eingeleitet wurden (E. 1a). Art. 35 VwVG; Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrung (E. 2a). Art. 88 OG; Legitimation einer Gemeinde verneint, die Zulässigkeit eines Anschlussrekurses im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren mittels staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (E. 2b). Art. 5 Abs. 2 RPG; Die Nichteinzonung von groberschlossenem Land, das innerhalb des engeren Baugebietes liegt, bewirkt eine materielle Enteignung (E. 4-5). Wird nur ein Teil einer Parzelle nicht eingezont, so bewirkt das für den eingezonten Teil keine materielle Enteignung, wenn noch erhebliche Überbauungsmöglichkeiten bleiben (E. 6). Berechnung der Entschädigung bei einer materiellen Enteignung, die durch eine formelle ergänzt wird (E. 7).

136 I 142 (1C_501/2009) from 4. Januar 2010
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 27 RPG; Planungszone und verwaltungsrechtlicher Vertrag über eine Lenkungsabgabe zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Legalitätsprinzip im Abgaberecht (E. 3.1). Gesetzliche Grundlage für eine Planungszone (E. 3.2). Kompetenz der Bündner Gemeinden, Erstwohnungsanteile festzulegen oder gleichwertige Regelungen zu treffen (E. 3.3). Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge allgemein (E. 4.1) und im Abgaberecht (E. 4.2). Der verwaltungsrechtliche Vertrag beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Raumplanungsgesetz und stellt eine rechtmässige Grundlage für die Erhebung der Lenkungsabgabe im Rahmen der Baubewilligung dar (E. 4.3). Keine unzulässige positive Vorwirkung einer geplanten kommunalen Regelung des Zweitwohnungsbaus (E. 4.4).

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