Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 4 Erhebung und Meldung der Zusatzdaten

1 Der Bun­des­rat sieht vor, dass die mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen die fol­gen­den Zu­satz­da­ten der Pa­ti­en­tin oder des Pa­ti­en­ten er­he­ben:

a.
er­gän­zen­de Da­ten zum Krank­heits­ver­lauf;
b.
er­gän­zen­de Da­ten zur Be­hand­lung;
c.
Da­ten zu Früh­er­ken­nungs­mass­nah­men.

2 Die mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen mel­den die Da­ten zu­sam­men mit den zu ih­rer Iden­ti­fi­ka­ti­on er­for­der­li­chen Da­ten dem zu­stän­di­gen Krebs­re­gis­ter.

3 Der Bun­des­rat legt fest:

a.
für wel­che Krebser­kran­kun­gen die Da­ten er­ho­ben wer­den und be­ach­tet da­bei auch sel­te­ne Krebser­kran­kun­gen;
b.
den Um­fang der nach Ab­satz 1 zu er­he­ben­den und der nach Ab­satz 2 er­for­der­li­chen Da­ten so­wie die Form der Da­ten­über­mitt­lung.

4 Er kann die Er­he­bung der Zu­satz­da­ten auf be­stimm­te Per­so­nen­grup­pen be­schrän­ken oder zeit­lich be­fris­ten.

BGE

108 IB 237 () from 3. August 1982
Regeste: Gemeindeautonomie. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Das vorläufige, von der Bündner Regierung gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG erlassene Ausführungsrecht regelt die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG abschliessend; die Nichtanwendung strengeren kommunalen Rechts verletzt die Autonomie der Gemeinden des Kantons Graubünden nicht.

118 IB 38 () from 4. März 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 3 RPG; materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung; Frist für den Erlass von Nutzungsplänen, einführende Massnahmen der Kantone. 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung (E. 2). 2. Nach Art. 35 Abs. 3 RPG nicht genehmigte, dem Raumplanungsgesetz widersprechende altrechtliche Zonenpläne verlieren jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes ihre Gültigkeit (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG). Ab diesem Zeitpunkt umfasst die Bauzone das "weitgehend überbaute Gebiet", bis eine den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung vorliegt (Art. 36 Abs. 3 RPG; E. 4a-d). 3. Wann liegt eine entschädigungspflichtige Nichteinzonung vor (E. 5a)?

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