Bundesgesetz
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Art. 6 Widerspruch
1 Die Daten werden erst registriert, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person nach hinreichender Information nach Artikel 5 Absatz 1 nicht widersprochen hat. 2 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person kann jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Folgen eines Widerspruchs richten sich nach Artikel 25 Absatz 3. 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er legt insbesondere fest:
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