Bundesgesetz
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Art. 7 Anspruch auf Unterstützung und Auskunft
1 Die Patientin oder der Patient kann sich bezüglich ihrer oder seiner Rechte, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs, an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) wenden. Die nationale Krebsregistrierungsstelle unterstützt sie oder ihn bei der Ausübung dieser Rechte. 2 Die Patientin oder der Patient kann vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie oder ihn bearbeitet werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nicht zulässig.4 3 Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 steht auch der zur Vertretung berechtigten Person zu. 4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 76 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |