Bundesgesetz
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Art. 9 Ergänzung und Aktualisierung der Daten
1 Die kantonalen Krebsregister ergänzen unvollständige und berichtigen nicht plausible Daten, indem sie bei den meldepflichtigen Personen und Institutionen nachfragen. 2 Sie ergänzen und aktualisieren zudem die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebietes und erfassen dabei Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit und Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik (BFS) und allenfalls das Todesdatum. 3 Sie ergänzen das Todesdatum durch einen Abgleich mit den Daten der Zentralen Ausgleichsstelle und die Todesursachen durch einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS. 4 Sie leiten die nach Absatz 2 ergänzten und aktualisierten Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, regelmässig an das Kinderkrebsregister weiter. |