Verordnung
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Art. 5 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
1 Krebserkrankungen, für die Basisdaten oder Zusatzdaten zu melden sind, sind in Anhang 1 festgelegt. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 nachführen. Es hört vorgängig die Kantone an. |