Verordnung
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsverordnung, KRV)

vom 11. April 2018 (Stand am 15. März 2021)


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Art. 5 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

1 Krebser­kran­kun­gen, für die Ba­sis­da­ten oder Zu­satz­da­ten zu mel­den sind, sind in An­hang 1 fest­ge­legt.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern (EDI) kann An­hang 1 nach­füh­ren. Es hört vor­gän­gig die Kan­to­ne an.

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