Verordnung
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Art. 32 Angaben zum Gesuch
1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss folgende Angaben enthalten:
2 Ist das Register zur Erfassung von Daten zu seltenen bösartigen Krankheiten vorgesehen, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass die registrierten Daten international vergleichbar sind. 3 Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen. |
