Verordnung
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Art. 10 Daten des Bundesamts für Statistik
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) gibt dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten der Personen bekannt:
2 Die Daten werden dem kantonalen Krebsregister bekanntgegeben, in dessen Einzugsgebiet die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz hatte. Daten zu Personen, die im Zeitpunkt des Todes das 20. Altersjahr nicht vollendet haben, werden dem Kinderkrebsregister bekanntgegeben. 3 Bekanntgegeben werden die folgenden Daten:
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 33 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). 3 Der Text der Klassifizierung kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Mensch & Gesundheit > Nichtübertragbare Krankheiten > Krebs > Krebsregistrierung, sowie unter: www.who.int > Health topics > Classifications of disease. |