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Art. 13 Information der Patientin oder des Patienten
1 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet, ist für die Information der Patientin oder des Patienten und die Dokumentation, dass die Information erfolgt ist, verantwortlich. 2 Die Patientin oder der Patient ist mündlich zu informieren über:
3 Zudem wird ihr oder ihm die von der nationalen Krebsregistrierungsstelle oder vom Kinderkrebsregister zur Verfügung gestellte schriftliche Patienteninformation abgegeben. 4 Die Patientin oder der Patient ist mit der schriftlichen Patienteninformation zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 5 KRG und nach Absatz 2 zu informieren über:
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