|
|
|
Art. 24 Vorgaben für die Registrierung der Basisdaten
1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt bei der Festlegung der Struktur der Basisdaten und der Kodierungsstandards Folgendes sicher:
2 Sie bezieht bei der Festlegung der Datenstruktur das BFS, die Kantone, die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die medizinischen Fachgesellschaften mit ein. |
