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Art. 41 Übergangsbestimmung
1 Die Meldepflicht nach den Artikeln 3 und 4 KRG gilt nicht für Daten zu Krebserkrankungen, die vor dem 1. Januar 2020 diagnostiziert wurden. 2 Das Kinderkrebsregister leitet Personendaten, die es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet hat, kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt und aktualisiert wie folgt an das zuständige kantonale Krebsregister weiter:
3 Das kantonale Krebsregister leitet Personendaten, die es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet hat, kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt und aktualisiert zusammen mit den Daten, die es nach Absatz 2 vom Kinderkrebsregister erhalten hat wie folgt an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter:
4 Die kantonalen Krebsregister müssen Daten zu Personen, die vor dem 1. Januar 2003 an Krebs erkrankt sind, nicht nach dem KRG und dieser Verordnung bearbeiten. 5 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die verifizierten Zuständigkeiten zu Krebserkrankungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet wurden, bis 31. März 2020 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen. 6 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die Angaben von Personen, die vor dem 1. Januar 2020 Widerspruch erhoben haben, bis 31. März 2020 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen. Anschliessend vernichten sie die Angaben zu den widersprechenden Personen. Artikel 15 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. 7 Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende Termine für die Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen:
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