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Art. 15 Umsetzung des Widerspruchs
1 Das Register, bei dem der Widerspruch eingereicht wurde, trägt diesen nach der Verifikation der AHV-Nummer (Art. 17 Abs. 2 Bst. a) über den Pseudonymisierungsdienst im Informationssystem nach Artikel 26 ein. 2 Es bestätigt der Widerspruch erhebenden Person schriftlich, dass der Widerspruch erfasst wurde, und vernichtet die Daten nach Artikel 14 Absatz 2. 3 Erhält ein kantonales Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle oder das BFS von einem Widerspruch Kenntnis, so vernichtet es oder sie noch nicht registrierte Daten und anonymisiert bereits registrierte Daten unverzüglich. 4 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister leiten zur statistischen Auswertung folgende Daten der Widerspruch erhebenden Personen in anonymisierter Form an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter:
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