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Art. 17 Karenzfrist
1 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung einer Krebserkrankung nicht Widerspruch erhoben hat.7 2 Bis zum Ablauf der Karenzfrist können folgende Bearbeitungsschritte vorgenommen werden:
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 722). |
