Verordnung
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsverordnung, KRV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 31 Beitragsarten

1 Das BAG kann für den Be­trieb ei­nes Re­gis­ters, das Da­ten über an­de­re stark ver­brei­te­te oder bös­ar­ti­ge nicht über­trag­ba­re Krank­hei­ten als Krebs ent­hält, einen Bei­trag von höchs­tens 250 000 Fran­ken pro Jahr ge­wäh­ren.

2 Es kann für die Wei­ter­ent­wick­lung ei­nes Re­gis­ters einen ein­ma­li­gen Bei­trag von höchs­tens 100 000 Fran­ken ge­wäh­ren.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden