Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 125 Grundsätze

1 Die Ma­gis­trats­per­so­nen der rich­ter­li­chen Ge­walt sind der Auf­sicht des Auf­sichts­rats der Ge­rich­te un­ter­stellt.

2 Das Ge­setz kann die Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats der Ge­rich­te ei­ner in­ter­kan­to­na­len In­stanz über­tra­gen.

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