Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 23 Rechte des Kindes

1 Die Grund­rech­te der Kin­der sind zu wah­ren.

2 Das Wohl des Kin­des und des­sen An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör sind bei Ent­schei­den oder Ver­fah­ren, die es be­tref­fen, ge­währ­leis­tet.

3 Die Kin­der wer­den vor je­der Form der Miss­hand­lung, der Aus­beu­tung, des wi­der­recht­li­chen Ver­brin­gens oder der Pro­sti­tu­ti­on ge­schützt.

4 Der An­spruch auf ei­ne Ge­burts- oder Ad­op­ti­ons­zu­la­ge und auf ei­ne mo­nat­li­che Zu­la­ge für je­des Kind ist ge­währ­leis­tet.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden