Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 44 Garantie

1 Die po­li­ti­schen Rech­te sind ge­währ­leis­tet.

2 Die Ga­ran­tie der po­li­ti­schen Rech­te schützt die freie Wil­lens­bil­dung und die un­ver­fälsch­te Stimm­ab­ga­be.

3 Das Ge­setz sorgt für die Un­ver­sehrt­heit und Si­cher­heit der Stim­men und die Wah­rung des Stimm­ge­heim­nis­ses.

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