Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 48 Stimmberechtigung

1 Stimm­be­rech­tigt in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten sind die Per­so­nen mit Schwei­zer Bür­ger­recht, die das acht­zehn­te Le­bens­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben und im Kan­ton wohn­haft sind, so­wie die im Aus­land wohn­haf­ten Per­so­nen, die ih­re po­li­ti­schen Rech­te in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten im Kan­ton aus­üben.

2 Stimm­be­rech­tigt in kom­mu­na­len An­ge­le­gen­hei­ten sind die Per­so­nen mit Schwei­zer Bür­ger­recht, die das acht­zehn­te Le­bens­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben und in der Ge­mein­de wohn­haft sind.

3 Be­rech­tigt, in kom­mu­na­len An­ge­le­gen­hei­ten zu wäh­len, ab­zu­stim­men so­wie In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­dums­be­geh­ren zu un­ter­zeich­nen, sind die Per­so­nen mit aus­län­di­schem Bür­ger­recht, die ihr acht­zehn­tes Le­bens­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben und ih­ren recht­mäs­si­gen Wohn­sitz seit min­des­tens acht Jah­ren in der Schweiz ha­ben.

4 Die po­li­ti­schen Rech­te von dau­ernd ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­so­nen kön­nen durch Ver­fü­gung ei­ner rich­ter­li­chen Be­hör­de ent­zo­gen wer­den.

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