Verfassung
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Art. 48 Stimmberechtigung
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnhaft sind, sowie die im Ausland wohnhaften Personen, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton ausüben. 2 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde wohnhaft sind. 3 Berechtigt, in kommunalen Angelegenheiten zu wählen, abzustimmen sowie Initiativen und Referendumsbegehren zu unterzeichnen, sind die Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die ihr achtzehntes Lebensjahr zurückgelegt haben und ihren rechtmässigen Wohnsitz seit mindestens acht Jahren in der Schweiz haben. 4 Die politischen Rechte von dauernd urteilsunfähigen Personen können durch Verfügung einer richterlichen Behörde entzogen werden. |