Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte

1 Be­schlüs­se der Ge­mein­derä­te sind den Stimm­be­rech­tig­ten der Ge­mein­de zur Ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten, wenn das Re­fe­ren­dum er­grif­fen wird von:

a.
16 Pro­zent der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit we­ni­ger als 5000 Stimm­be­rech­tig­ten;
b.
8 Pro­zent, aber min­des­tens 800 der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit 5000 bis 30 000 Stimm­be­rech­tig­ten;
c.
4 Pro­zent, aber min­des­tens 2400 und höchs­tens 3200 der Stimm­be­rech­tig­ten in den Ge­mein­den mit mehr als 30 000 Stimm­be­rech­tig­ten.8

2 Ar­ti­kel 68 ist an­wend­bar.

8 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 24. Sept. 2017, in Kraft seit 21. Okt. 2017. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287Art. 6 3725).

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