Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

Übersetzung 1

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 17. September 2020) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 91 Parlamentarisches Verfahren

1 Der Gros­se Rat er­lässt die Ge­set­ze.

2 Je­des Mit­glied des Gros­sen Ra­tes übt sein Vor­schlags­recht aus, in­dem es einen Ge­set­ze­s­ent­wurf, ei­ne Mo­ti­on, ei­ne Re­so­lu­ti­on, ein Pos­tu­lat oder ei­ne schrift­li­che An­fra­ge un­ter­brei­tet.

3 Bei Re­vi­sio­nen der Ver­fas­sung ist das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren an­wend­bar.

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