Verfassung
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Art. 91 Parlamentarisches Verfahren
1 Der Grosse Rat erlässt die Gesetze. 2 Jedes Mitglied des Grossen Rates übt sein Vorschlagsrecht aus, indem es einen Gesetzesentwurf, eine Motion, eine Resolution, ein Postulat oder eine schriftliche Anfrage unterbreitet. 3 Bei Revisionen der Verfassung ist das Gesetzgebungsverfahren anwendbar. |