Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 115 Ombudsstelle

1 Ei­ne un­ab­hän­gi­ge Om­buds­stel­le ist zu­stän­dig für die aus­ser­ge­richt­li­che Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen der Ver­wal­tung und den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern.

2 Der Gros­se Rat wählt nach An­hö­rung des Staats­rats die für die Om­buds­stel­le ver­ant­wort­li­che Per­son für die Le­gis­la­tur­pe­ri­ode.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden