Verfassung
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Art. 115 Ombudsstelle
1 Eine unabhängige Ombudsstelle ist zuständig für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern. 2 Der Grosse Rat wählt nach Anhörung des Staatsrats die für die Ombudsstelle verantwortliche Person für die Legislaturperiode. |