Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 116 Organisation

1 Die rich­ter­li­che Ge­walt wird aus­ge­übt durch:

a.
die Staats­an­walt­schaft;
b.
die Ver­fas­sungs-, Ver­wal­tungs-, Zi­vil- und Straf­ge­rich­te.

2 Aus­nah­me­ge­rich­te sind un­ter­sagt.

3 Es wird mit Um­sicht Recht ge­spro­chen.

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