Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 121 Budget und Rechnungslegung

Die rich­ter­li­che Ge­walt er­stellt jähr­lich ein Be­triebs­bud­get, das im Bud­get des Kan­tons un­ter ei­ner ei­ge­nen Ru­brik auf­ge­führt wird; sie er­stellt aus­ser­dem die Rech­nung und einen Ge­schäfts­be­richt. Die­se un­ter­lie­gen der Ge­neh­mi­gung durch den Gros­sen Rat.

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