1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 126Zusammensetzung
1 Der Aufsichtsrat der Gerichte setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Er kann Ersatzmitglieder umfassen. Das Gesetz legt das Verfahren für deren Ernennung fest.
2 Eine Minderheit der Mitglieder entstammt der richterlichen Gewalt.