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Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 126 Zusammensetzung

1 Der Auf­sichts­rat der Ge­rich­te setzt sich aus sie­ben bis neun Mit­glie­dern zu­sam­men. Er kann Er­satz­mit­glie­der um­fas­sen. Das Ge­setz legt das Ver­fah­ren für de­ren Er­nen­nung fest.

2 Ei­ne Min­der­heit der Mit­glie­der ent­stammt der rich­ter­li­chen Ge­walt.