Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 25 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glau­bens- und Ge­wis­sens­frei­heit ist ge­währ­leis­tet.

2 Je­de Per­son hat das Recht, ih­re re­li­gi­öse oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gung frei zu wäh­len und al­lein oder in Ge­mein­schaft mit an­de­ren zu be­ken­nen.

3 Je­de Per­son hat das Recht, ei­ner Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft bei­zu­tre­ten und dar­aus aus­zu­tre­ten.

4 Nie­mand kann ge­hal­ten wer­den, an die Kos­ten ei­nes Kul­tus bei­zu­tra­gen.

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