Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 40 Verfahrensgarantien

1 Je­de Per­son hat in Ver­fah­ren An­spruch auf glei­che und ge­rech­te Be­hand­lung und auf Be­ur­tei­lung in­nert an­ge­mes­se­ner Frist.

2 Das recht­li­che Ge­hör ist ge­währ­leis­tet.

3 Je­de Per­son, die nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fügt, hat An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn ihr Rechts­be­geh­ren nicht aus­sichts­los er­scheint.

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