Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 54 Proporzwahlverfahren

1 Die Wahlen nach dem Grund­satz des Pro­por­zes er­fol­gen in ei­nem ein­zi­gen Wahl­kreis.

2 Lis­ten, die we­ni­ger als sie­ben Pro­zent der gül­tig ab­ge­ge­be­nen Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen, er­hal­ten kei­nen Sitz.

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