Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 65 Obligatorisches Referendum

1 Ver­fas­sungs­re­vi­sio­nen sind den Stimm­be­rech­tig­ten ob­li­ga­to­risch zur Ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten.

2 Re­so­lu­tio­nen des Gros­sen Ra­tes über die Amts­ent­he­bung ei­nes Staats­rats­mit­glieds we­gen Ver­trau­ens­ver­lusts sind den Stimm­be­rech­tig­ten eben­falls ob­li­ga­to­risch zur Ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten.8

8 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Ju­ni 2023. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724Art. 6 Abs. 1; 2022 2963).

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