Verfassung
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Art. 65 Obligatorisches Referendum
1 Verfassungsrevisionen sind den Stimmberechtigten obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten. 2 Resolutionen des Grossen Rates über die Amtsenthebung eines Staatsratsmitglieds wegen Vertrauensverlusts sind den Stimmberechtigten ebenfalls obligatorisch zur Abstimmung zu unterbreiten.8 8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724Art. 6 Abs. 1; 2022 2963). |