Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

vom 14. Oktober 2012 (Stand am 6. März 2023) 2

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 69 Budget

Ge­gen das jähr­li­che Ge­setz über die Aus­ga­ben und Ein­nah­men als Gan­zes kann kein Re­fe­ren­dum er­grif­fen wer­den; da­von aus­ge­nom­men sind die be­son­de­ren Be­stim­mun­gen zur Ein­füh­rung ei­ner neu­en Steu­er oder zur Än­de­rung des Steu­er­sat­zes oder des Steu­er­ob­jekts.

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