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Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.

Art. 207 Jugend

1 Der Staat ver­folgt ei­ne Ju­gend­po­li­tik, die die Be­dürf­nis­se und In­ter­es­sen der Kin­der und Ju­gend­li­chen be­rück­sich­tigt, na­ment­lich in den Be­rei­chen Bil­dung, Ar­beit, Woh­nungs­we­sen und Ge­sund­heit.

2 Er för­dert den Zu­gang der Kin­der und Ju­gend­li­chen zum Kunst­un­ter­richt und zur Kul­tur.

3 Er regt sie an, Sport zu trei­ben.