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Verfassung
der Republik und des Kantons Genf
(KV-GE)

1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.

Art. 234 Übergangsbestimmung zu
Art. 126
(Ernennung des Aufsichtsrats der Gerichte)

Wenn die Aus­füh­rungs­ge­setz­ge­bung in der Zwi­schen­zeit noch nicht ver­ab­schie­det wor­den ist, er­folgt die ers­te Er­neue­rung des Auf­sichts­rats der Ge­rich­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­fas­sung nach bis­he­ri­gem Recht.