Bundesgesetz
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Art. 13 Versicherungstechnische Rückstellungen
1 Die Versicherer sind verpflichtet, angemessene versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. 2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Leistungsrückstellungen zur Deckung der Kosten von bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen, die Rückstellungen von noch nicht abgerechneten Versicherungsfällen in der freiwilligen Taggeldversicherung sowie Alterungsrückstellungen der freiwilligen Taggeldversicherung, falls die Prämien nach dem Eintrittsalter abgestuft werden. |
