Bundesgesetz
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Art. 20 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1 Personen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan eines Versicherers oder der gemeinsamen Einrichtung angehören, müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten diese Personen haben müssen. 3 Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsorgans darf nicht zugleich dem Leitungsorgan vorsitzen. 4 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. |
