Bundesgesetz
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Art. 38 Sichernde Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde trifft die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn ein Versicherer die Bestimmungen dieses Gesetzes und des KVG27, nicht einhält, Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere:
3 Ist die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet und ergreifen die statutarischen Organe keine ausreichenden Massnahmen, so kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben g und h ergreifen, damit die gesetzlichen Vorgaben in den kommenden zwei Jahren erfüllt bleiben. |
