Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 39 Von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ei­ne un­ab­hän­gi­ge und fach­kun­di­ge Per­son da­mit be­auf­tra­gen, bei ei­nem be­auf­sich­tig­ten Un­ter­neh­men Auf­sichts­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 38 um­zu­set­zen.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de um­schreibt die Auf­ga­ben der be­auf­trag­ten Per­son. Sie legt fest, in wel­chem Um­fang die be­auf­trag­te Per­son an­stel­le der Or­ga­ne des be­auf­sich­tig­ten Un­ter­neh­mens han­deln darf.

3 Für die In­for­ma­ti­ons­be­fug­nis­se der be­auf­trag­ten Per­son und für die Aus­kunfts­pflicht des be­auf­sich­tig­ten Un­ter­neh­mens ihr ge­gen­über ist Ar­ti­kel 35 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

4 Die Kos­ten für die be­auf­trag­te Per­son trägt das be­auf­sich­tig­te Un­ter­neh­men. Es hat auf An­ord­nung der Auf­sichts­be­hör­de einen Kos­ten­vor­schuss zu leis­ten. In Aus­nah­me­fäl­len kann die Auf­sichts­be­hör­de die Kos­ten ganz oder teil­wei­se er­las­sen.

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