Bundesgesetz
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Art. 4 Bewilligung
1 Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne der Artikel 2 und 3(Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. 2 Sie veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Versicherer. |
