Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 41 Konkurseröffnung

1 Die Er­öff­nung des Kon­kur­ses über einen Ver­si­che­rer be­darf der Zu­stim­mung der Auf­sichts­be­hör­de. Die­se er­teilt die Zu­stim­mung, wenn kei­ne Sa­nie­rungs­mög­lich­keit be­steht.

2 Sie kann die Er­öff­nung des Kon­kur­ses über ei­ne Kran­ken­kas­se beim Kon­kurs­ge­richt be­an­tra­gen.

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